
Alles wissenswerte
Steuern
Beim Besitz und einem späteren Verkauf von Ferienimmobilien sind grundsätzlich zwei Steuerkategorien zu berücksichtigen:
(i) jährlich wiederkehrende Steuern und
(ii) Steuern im Zusammenhang mit einem Verkauf.
Jährlich wiederkehrende Steuern
Steuern in den Ländern, in denen sich die Immobilien befinden
Lokale Grundsteuern in den Ländern, in denen sich die Ferienimmobilien befinden, sind in den gemeinschaftlichen Kosten des Eigentümerverbands enthalten. Wir stellen sicher, dass der Verband diese Steuern entrichtet.
Steuern im Wohnsitzland des Eigentümers
Einige Länder erheben Steuern auf den Besitz und/oder die Nutzung von im Ausland gelegenen Ferienimmobilien, andere hingegen nicht. In vielen Ländern wird zudem die Nutzung von Ferienimmobilien besteuert, die über eine Gesellschaft oder Holdingstruktur gehalten werden.
In vielen Fällen kann ein Eigentümer Anspruch auf eine Steuerermäßigung im Wohnsitzland haben – entweder nach nationalem Steuerrecht oder auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Wohnsitzland und dem Land, in dem sich die Immobilie befindet.
21-5 erteilt keine steuerliche Beratung in Bezug auf die steuerliche Situation eines Eigentümers in dessen Wohnsitzland und übernimmt hierfür keine Haftung. 21-5 empfiehlt den Eigentümern ausdrücklich, im Zusammenhang mit dem Besitz ihres 21-5-Anteils unabhängigen fachlichen Steuerberater einzuholen.
Steuern im Zusammenhang mit einem Verkauf
Kapitalertragsteuer in den Ländern, in denen sich die Immobilien befinden
Beim Verkauf kann im Land, in dem sich die Ferienimmobilie befindet, Kapitalertragsteuer anfallen. Wir unterstützen gegebenenfalls bei der Berechnung und Zahlung dieser Steuern.
Kapitalertragsteuer im Wohnsitzland des Eigentümers
Gewinne aus dem Verkauf von Ferienimmobilien können auch im Wohnsitzland des Eigentümers steuerpflichtig sein.
In vielen Fällen kann eine Steuerermäßigung nach nationalem Steuerrecht oder auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Wohnsitzland und dem Land, in dem sich die Immobilie befindet, gewährt werden.
21-5 erteilt keine steuerliche Beratung in Bezug auf die steuerliche Situation eines Eigentümers in dessen Wohnsitzland und übernimmt hierfür keine Haftung. 21-5 empfiehlt den Eigentümern ausdrücklich, im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres 21-5-Anteils unabhängigen fachlichen Steuerberater einzuholen.
